Vertrag zur Prozessfinanzierung
zwischen
Advofund AG, vertreten durch den Vorstand Markus Mingers
Im Zollhafen 2
50678 Köln
– nachfolgend „Finanzierer” genannt –
und
"Mandant"
– nachfolgend „Anspruchsinhaber” genannt –
Präambel
Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme des Kostenrisikos des Anspruchsinhabers für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Durchsetzung der streitigen Ansprüche einschließlich eventuell notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Finanzierer entsprechend den nachfolgenden Konditionen sowie der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche Gegenstand dieses Vertrages zur Prozessfinanzierung werden (im Folgenden „Prozessfinanzierungsvertrag“ oder „Vertrag“ genannt).
A. Sachverhalt
Der Anspruchsinhaber ist der Auffassung, dass ihm gegenüber den Anbietern von Onlineglücksspielen („Schuldner“) wegen illegalen Aktivitäten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen („Streitgegenständliche Ansprüche“).
Der Anspruchsinhaber möchte die streitgegenständlichen Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und/oder gerichtlich, einschließlich eventuell notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durchsetzen, jedoch nicht das mit der Durchsetzung verbundene Kostenrisiko im Falle des vollumfänglichen Unterliegens tragen („Finanzierter Rechtsstreit“).
B. Übernahme des Kostenrisikos DURCH den Finanzierer
Der Finanzierer zahlt die nach Wirksamwerden dieses Vertrages entstehenden Kosten des finanzierten Rechtsstreits. Verliert der Anspruchsinhaber den finanzierten Rechtsstreit vollumfänglich, übernimmt der Finanzierer sämtliche Verfahrenskosten (Gerichtskosten sowie eigene und fremde Rechtsanwaltskosten). In diesem Fall besteht für den Anspruchsinhaber kein eigenes Kostenrisiko.
C. Abrechnung / Erlösanteil des Finanzierers
I. Erstattung der Verfahrenskosten
Im Falle des vollumfänglichen oder teilweisen Obsiegens im finanzierten Rechtsstreit durch Erzielung eines Erlöses, wie in Ziffer III.1 der beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen definiert, aus den streitgegenständlichen Ansprüchen durch gerichtliche Entscheidung, Vergleich, ein sonstiges Rechtsgeschäft oder eine sonstige Leistung beansprucht der Finanzierer zunächst die Erstattung der von ihm verauslagten Verfahrenskosten. Die Erstattung der Verfahrenskosten erfolgt in diesem Fall vorrangig durch den Schuldner. Endet der finanzierte Rechtsstreit mit einer Beteiligung des Anspruchsinhabers an den Verfahrenskosten (sogenannte „Kostenquote“), zahlt der Anspruchsinhaber diese Kostenquote von seinem erstrittenen Erlös an den Finanzierer. Vor jeglicher Verteilung des durch den finanzierten Rechtstreit erzielten Erlöses erhält der Finanzierer zunächst seine verauslagten Verfahrenskosten (Gerichtskosten sowie eigene und fremde Rechtsanwaltskosten) in voller Höhe erstattet.
II. Erlösanteil
Darüber hinaus zahlt der Anspruchsinhaber dem Finanzierer einen Erlösanteil in Höhe von 38% der verbleibenden Beträge nach Rückzahlung der in C.I. genannten Beträge an den Finanzierer.
Vor jeglicher Verteilung des durch den finanzierten Rechtstreit erzielten Erlöses an den Anspruchsinhaber durch die Rechtsanwaltskanzlei/den Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers – mit Ausnahme des Mindesterlösbetrages in Höhe von EUR 250,00 – ist dem Finanzierer zunächst sein Erlösanteil in voller Höhe auszuzahlen.
D. Bestätigung durch den Anspruchsinhaber
Der Anspruchsinhaber bestätigt dem Finanzierer hiermit, dass:
• er/sie zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Ansprüche keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hatte;
• die streitgegenständlichen Ansprüche ausschließlich aus Deutschland heraus vorgenommen hat (es sei denn, diese sind in die Forderungsberechnung nicht mit eingeflossen); und
• über sein/ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
E. Bestätigung durch den Finanzierer
Der Finanzierer bestätigt dem Anspruchsinhaber hiermit, dass, vorbehaltlich der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages und der Bezahlung aller Beträge, die dem Finanzierer unter diesem Vertrag zustehen, der Anspruchsinhaber berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten für Verträge, die zwischen der Finanzierer und dem Anspruchsinhaber zur Finanzierung der Durchsetzung eines bestimmten streitigen Anspruchs abgeschlossen werden. In diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen zeigen wir Ihnen Ihre Rechte und Pflichten auf, die beim Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages bestehen.
I Allgemeines
1. Der Anspruchsinhaber möchte seinen streitigen Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und/oder gerichtlich, einschließlich eventuell notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durchsetzen (im Folgenden „Finanzierter Rechtsstreit“ genannt), jedoch nicht die mit der Durchsetzung verbundenen Kosten im Falle des vollumfänglichen Unterliegens (im Folgenden „Kostenrisiko“ genannt) tragen.
2. Dem Anspruchsinhaber ist bekannt, dass er grundsätzlich die Möglichkeit hat, die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung der Streitgegenständlichen Ansprüche auch durch Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Diese Möglichkeit möchte der Anspruchsinhaber aber nicht nutzen.
3. Der Finanzierer ist bereit, das Kostenrisiko des Finanzierten Rechtsstreits gegen einen Anteil am Erlös im Erfolgsfall zu übernehmen.
4. Der Finanzierer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Beratungen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, einschließlich der Abwicklung von Zahlungen und der Verteilung der Erlöse, werden von der Rechtsanwaltskanzlei/dem Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers durchgeführt. Soweit der Finanzierer Zahlungen veranlasst, erkennt der Anspruchsinhaber an, dass dies lediglich dazu dient, seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Anspruchsinhaber gemäß den Bedingungen des Prozessfinanzierungsvertrags zu erfüllen.
5. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und der Prozessfinanzierungsvertrag stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Finanzierer und dem Anspruchsinhaber dar und bilden keinen Rahmenvertrag in Bezug auf andere Finanzierungen als den Finanzierten Rechtsstreit.
II Leistungsumfang des Finanzierers
1. Der Anspruchsinhaber kann beim Finanzierer einen zunächst unverbindlichen Antrag auf Übernahme des Kostenrisikos stellen. Der Finanzierer kann den Antrag auf Prozesskostenfinanzierung annehmen, indem er dem Anspruchsinhaber über die Rechtsanwaltskanzlei des Anspruchsinhabers einen verbindlichen Prozessfinanzierungsvertrag zusendet. Der Finanzierer ist nicht verpflichtet, einen Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Anspruchsinhaber abzuschließen. Ansprüche des Anspruchsinhabers sind daher ausgeschlossen, wenn kein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wird. Die Annahme des Prozessfinanzierungsvertrags durch den Anspruchsinhaber kann auch im Rahmen einer Vertretung durch die vermittelnde Rechtsanwaltskanzlei erfolgen. Der Anspruchsinhaber erteilt der Rechtsanwaltskanzlei insofern eine entsprechende Vollmacht.
2. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Finanzierer befugt, sachkundige dritte Personen, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater etc. einzuschalten, vorausgesetzt, dass solche Dritte ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Zur Klarstellung: Der Finanzierer erbringt gegenüber dem Anspruchsinhaber keine rechtliche Prüfung und kein Rechtsgutachten, sondern prüft die Erfolgsaussichten ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Entscheidung, ob er einen potenziellen Anspruch finanziert.
3. Der Finanzierer zahlt entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen die nach Wirksamwerden des Prozessfinanzierungsvertrages entstehenden notwendigen Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Streitgegenständlichen Ansprüche wie in Ziff. B I. des Prozessfinanzierungsvertrages definiert. Darüberhinausgehende Kosten, z.B. für eine Widerklage / Klageerweiterung, bedürfen der weiteren schriftlichen Zustimmung des Finanzierers.
4. Anwaltskosten trägt der Finanzierer gemäß den gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte, die im Detail im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt werden. Nicht übernommen werden Reisekosten des Anspruchsinhabers, die z.B. für Fahrten zu Gerichtsterminen, bei denen der Anspruchsinhaber persönlich anwesend ist, anfallen.
5. Die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer zahlt der Finanzierer nur für den Fall, dass der Anspruchsinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6. Der Finanzierer leistet sämtliche Zahlungen an den von dem Anspruchsinhaber beauftragten Rechtsanwalt. Der Anspruchsinhaber erteilt diesem entsprechende Geldempfangsvollmacht.
7. Der Finanzierer trägt sämtliche anfallenden Gerichtskosten, einschließlich eventueller Zeugen- und Sachverständigenauslagen, sowie die nach gerichtlicher Festsetzung gegebenenfalls an den Klagegegner zu zahlenden Kosten. Gerichtskosten eines ausländischen Gerichts werden nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem beauftragten Rechtsanwalt übernommen.
8. Der Finanzierer zahlt den Gerichtskostenvorschuss fristgemäß bei Gericht ein. Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Einzahlung innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung der Gerichtskostenrechnung an den Finanzierer.
9. Der Finanzierer zahlt auch die Kosten einer Zwangsvollstreckung, soweit es ihm erfolgsversprechend erscheint. Insoweit bedarf es für eine Zwangsvollstreckung der Zustimmung des Finanzierers.
10. Der Finanzierer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Falle eines vorläufig vollstreckbaren Urteils die Finanzierung der für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Sicherheit zu übernehmen. Für Schadensersatzansprüche, die aufgrund der Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Titels entstehen, übernimmt der Finanzierer weder im Außenverhältnis gegenüber Dritten noch im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruchsinhaber die Haftung, es sei denn, dies wurde zuvor ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.
11. Der Anspruchsinhaber ist zur Durchsetzung des Titels in Bezug auf die streitigen Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung verpflichtet, sobald und soweit ihn der Finanzierer dazu auffordert. In diesem Fall hat der Anspruchsinhaber bei vorläufig vollstreckbaren Titeln das Recht, von dem Finanzierer eine Schadenübernahmeerklärung zu verlangen.
12. Eine Rechts- oder Steuerberatung wird nicht erbracht und ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
III Abrechnung / Erlösanteil
1. Zum Erlös des Finanzierten Rechtsstreits gehört jeder unmittelbar durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Vergleich oder durch sonstige Rechtsgeschäfte eintretende Vermögensvorteil einschließlich der Befreiung von Verbindlichkeiten sowie jede Leistung auf die Streitgegenständlichen Ansprüche, auf die im Zusammenhang mit dem Finanzierten Rechtsstreit entstandenen Ansprüche oder auf solche Ansprüche, die an die Stelle solcher Ansprüche getreten sind (im Folgenden „Erlös“ genannt). Umsatzsteuerbeträge, die in den Streitgegenständlichen Ansprüchen enthalten sind, gehören ebenfalls zum Erlös.
2. Die Höhe des Erlösanteils des Finanzierers wird im Einzelnen in Ziffer C. II. des jeweiligen Prozessfinanzierungsvertrages vereinbart.
3. Vor jeglicher Verteilung des durch den Finanzierten Rechtstreit erzielten Erlöses gemäß dieser Ziffer III. erhält der Finanzierer zunächst seine verauslagten Verfahrenskosten (Gerichtskosten sowie eigene und fremde Rechtsanwaltskosten) in voller Höhe erstattet. Sieht das Ergebnis des Finanzierten Rechtsstreits eine Kostenbeteiligung des Schuldner vor, erhält der Finanzierer die Erstattung der verauslagten Verfahrenskosten vom Schuldner über die Rechtsanwaltskanzlei. Sieht das Ergebnis des Finanzierten Rechtsstreits daneben auch eine anteilige Beteiligung an den Verfahrenskosten durch den Anspruchsinhaber vor, zahlt der Anspruchsinhaber zuerst diese Verfahrenskosten aus dem erzielten Erlös. Der nach Abzug der vom Anspruchsinhaber geleisteten Verfahrenskosten verbleibende Erlös stellt sodann die Bemessungsgrundlage für den vom Anspruchsinhaber weiterhin zu zahlenden Erlösanteil an den Finanzierer über die Rechtsanwaltskanzlei dar. Soweit der nach dieser Kostenerstattung und Zahlung des Erlösanteils zugunsten des Finanzierers verbleibende, an den Anspruchsinhaber auszukehrende Erlös einen Betrag von EUR 250,00 unterschreitet, steht dem Anspruchsinhaber zumindest eine Mindestbeteiligung am Erlös von EUR 250,00 zu. Vor jeglicher Verteilung des durch den Finanzierten Rechtstreit von der Rechtsanwaltskanzlei/dem Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers erzielten Erlöses an den Anspruchsinhaber – ausgenommen des Mindesterlösbetrages in Höhe von EUR 250,00 – ist dem Finanzierer zunächst sein Erlösanteil in voller Höhe auszuzahlen.
4. Der Anspruch des Finanzierers auf Kostenerstattung und auf Zahlung des Erlösanteils ist fällig, sobald dem Anspruchsinhaber oder seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt (Teil-) Erlöse im Sinne dieser Ziffer III. zufließen oder bei dem Anspruchsinhaber ein sonstiger Vermögensvorteil im Sinne von Ziffer III. 1. eintritt.
5. Der Anspruchsinhaber ist dem Finanzierer gegenüber verpflichtet, diesem unaufgefordert und unverzüglich Auskunft zu geben, sobald ihm oder seinem Rechtsanwalt (Teil-)Erlöse im Sinne dieser Ziffer III. bzw. diesen gleichstehende Vermögensvorteile zufließen. Der Anspruchsinhaber weist seinen Rechtsanwalt unwiderruflich an, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Er wird dem Finanzierer nach Aufforderung Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die Aufschluss über die Realisierung und den Umfang der Erlöse geben können. Um jeden Zweifel auszuschließen gilt, dass jede Bewertung des Finanzierers sich auf seine eigenen kommerziellen Interessen bezieht und keine Rechtsberatung für den Anspruchsinhaber darstellt.
6. Gegenüber dem Anspruch des Finanzierers auf Zahlung des Erlösanteils und Erstattung der verauslagten Kosten kann der Anspruchsinhaber nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die sich aus diesem Vertrag selbst ergeben und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Die Zahlung eines Erlöses hat an die Rechtsanwälte des Anspruchsinhabers zu erfolgen und verbleibt so lange als Fremdgeld bei diesen, bis die Erlösverteilung berechnet und von den Parteien gebilligt ist. Der Anspruchsinhaber wird seine Rechtanwälte ermächtigen, über die dem Anspruchsinhaber nicht zustehenden Erlösanteile frei zu verfügen. Der Anspruchsinhaber wird dementsprechend den Erlös nur dergestalt einziehen, dass er eine Zahlung an seine Rechtsanwälte verlangt. Er wird seine Rechtsanwälte entsprechend anweisen.
8. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Ansprüche des Finanzierers auf Zahlung seines Erlösanteils nach diesem Vertrag nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Sollte wider Erwarten dennoch ganz oder teilweise Umsatzsteuer anfallen, steht dem Finanzierer zusätzlich zu den Ansprüchen auf Zahlung des Erlösanteils ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages aus dem Erlösanteil zu.
IV Pflichten des Anspruchsinhabers
1. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung und wird seinen Rechtsanwalt in diesem Sinne beauftragen. Er wird diejenige Verfahrensart wählen, die die geringsten Prozesskosten verursacht.
2. Der Anspruchsinhaber ist insbesondere verpflichtet, seiner gesetzlichen Prozessförderungspflicht nachzukommen und den von ihm beauftragten Rechtsanwalt rechtzeitig, wahrheitsgetreu und umfassend zu informieren, auch über nachträglich eingetretene Tatsachen oder Umstände, die der Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Streitgegenständlichen Ansprüche entgegenstehen könnten.
3. Der Anspruchsinhaber entbindet seinen Rechtsanwalt unwiderruflich von der Schweigepflicht und beauftragt diesen, den Finanzierer über den Verlauf des Prozesses zu informieren und dem Finanzierer alle wesentlichen Prozessunterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Anspruchsinhaber beauftragt seinen Rechtsanwalt unwiderruflich, sämtliche aus dem Finanzierten Rechtsstreit erhaltenen Zahlungen vorrangig zum Ausgleich der Ansprüche des Finanzierers aufgrund dieses Vertrages zu verwenden und erst dann den verbleibenden Erlös an den Anspruchsinhaber auszukehren.
5. Der Anspruchsinhaber beauftragt seinen Rechtsanwalt unwiderruflich zur Erteilung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag eventuell notwendigen Informationen zugunsten des Finanzierers.
6. Der Anspruchsinhaber versichert, dass
a) er ohne Einschränkung über die Ansprüche verfügungsberechtigt ist, soweit diese bestehen, und dass die Ansprüche insbesondere nicht verpfändet oder gepfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet sind;
b) die zwischen ihm und dem Schuldner Streitgegenständlichen Ansprüche, die Gegenstand dieses Prozessfinanzierungsvertrages sind, nicht bereits anderweitig gerichtlich (per Individualklage oder Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden und auch sonst kein anderer gerichtlicher oder außergerichtlicher Rechtsstreit geführt wurde, geführt wird bzw. angekündigt wurde, der die Streitgegenständlichen Ansprüche berühren kann;
c) er die Streitgegenständlichen Ansprüche nicht zur Rechtsdurchsetzung einem Dritten abgetreten hat; und
d) ihm keine sonstigen Tatsachen oder Rechte (etwa Forderungen, Einreden oder Einwendungen) bekannt sind, die der Rechtswirksamkeit oder der Durchsetzbarkeit der vermeintlichen Ansprüche entgegenstehen könnten, insbesondere aufrechenbare Gegenforderungen, Zurückbehaltungs- oder sonstige Gegenrechte, soweit sie in den übergebenen Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
7. Der Anspruchsinhaber ist verpflichtet, eine ausgeurteilte Zug-um-Zug-Leistung zu erbringen. Erbringt der Anspruchsinhaber die Zug-um-Zug-Leistung nicht und ist die verurteilte Partei daher nicht verpflichtet, die Hauptleistung aus dem Urteil zu erbringen, schuldet der Anspruchsinhaber dem Finanzierer sämtliche von dem Finanzierer geleisteten Kosten, soweit eine Kostenerstattung der Gegenseite nicht erfolgt.
V Sicherungsabtretung und Treuhandverhältnis
1. Zum Zwecke der Absicherung des Anspruchs des Finanzierers auf Zahlung eines Erlösanteils sowie des Kostenerstattungsanspruchs des Finanzierers gemäß Abschnitt III.. tritt der Anspruchsinhaber seine Ansprüche, die Gegenstand des Finanzierten Rechtsstreits sind, sämtliche Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung aus dem Finanzierten Rechtsstreit sowie sämtliche Nebenansprüche aus dem Finanzierten Rechtsstreit hiermit an den Finanzierer ab. Der Finanzierer nimmt diese Abtretung hiermit an.
2. Der Finanzierer verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche zurück abzutreten, soweit er kein Sicherungsbedürfnis mehr hat. Insbesondere kann der Anspruchsinhaber zu jeder Zeit Rückabtretung gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder Sparkasse verlangen.
3. Solange die Abtretung der Ansprüche an den Finanzierer nicht offengelegt wird, ist der Anspruchsinhaber verpflichtet, die Ansprüche für den Finanzierer treuhänderisch weiter zu halten, außergerichtlich und gerichtlich als Berechtigter der abgetretenen Ansprüche und Rechte aufzutreten und insoweit alle für die Zwecke dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen. Solange die Abtretung nicht offengelegt ist, wird der Anspruchsinhaber die Forderung nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass er Zahlung zu Händen der Rechtsanwälte verlangt. Der Anspruchsinhaber wird seine Rechtsanwälte anweisen, aus den bei ihnen eingegangenen Beträgen die dem Finanzierer zustehenden Erlöse unmittelbar an den Finanzierer auszuzahlen.
4. Der Finanzierer kann die Abtretung jederzeit, wenn der eingeräumte Sicherungsanspruch wesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere wenn eine der gesicherten Verpflichtungen, d.h. der Anspruch des Finanzierers auf Auszahlung eines Erlösanteils sowie der Kostenerstattungsanspruch des Finanzierers gemäß Ziffer III. 5. fällig geworden ist oder die Voraussetzungen der §§ 1273 Abs. 2, 1228 ff. BGB genannten Voraussetzungen für die Verwertung der jeweiligen Sicherheiten (Pfandreife) nach billigem Ermessen offenlegen und damit das Treuhandverhältnis gem. Ziffer V. 1. beenden, insbesondere wenn der Anspruch auf Zahlung des Erlösanteils des Finanzierers zu vereitelt werden droht oder einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Der Finanzierer wird dem Anspruchsinhaber die Offenlegung unverzüglich mitteilen. Der Anspruchsinhaber ist daraufhin verpflichtet, auf erstes Anfordern alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu einer Übertragung der abgetretenen Rechte auf den Finanzierer noch erforderlich sein sollten. Soweit der Finanzierer nach Offenlegung die Ansprüche einzieht, werden die entsprechenden Erlöse nach Abzug des Erlösanteils gemäß Ziffer III. unverzüglich an den Anspruchsinhaber ausgezahlt. Dabei darf der Finanzierer einen angemessenen Sicherheitseinbehalt vornehmen, wenn der Erlösanteil dem Grund oder der Höhe nach noch nicht abschließend feststeht, z.B. wenn ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist oder mit einem Rechtsbehelf angefochten wird.
5. Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, keine Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen, die sich direkt oder indirekt nachteilig auf die gesicherten Verpflichtungen des Anspruchsinhabers gegenüber dem Finanzierer gemäß dem Prozessfinanzierungsvertrag auswirken würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Anspruch des Finanzierers auf Zahlung eines Anteils am Erlös sowie den Anspruch des Finanzierers auf Kostenerstattung gemäß Abschnitt III.. Der Anspruchsinhaber wird den von ihm beauftragten Rechtsanwalt entsprechend verpflichten, die Bestimmungen dieser Klausel einzuhalten.
VI Kündigungsrecht des Finanzierers
1. Der Finanzierer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung kündigen und damit die weitere Finanzierung des Prozesses einstellen, wenn im Laufe des Verfahrens Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine weitere Rechtsdurchsetzung nicht mehr überwiegend erfolgsversprechend erscheinen lassen. Dies ist insbesondere bei Eintritt folgender Umstände der Fall:
• Gerichts- oder Behördenentscheidungen, die die Streitgegenständlichen Ansprüche ganz oder teilweise ablehnen. Hierzu gehören auch gerichtliche Hinweise mit nachteiligem Inhalt;
• Gesetzesänderungen oder neue obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die negativen Einfluss auf den Ausgang des Finanzierten Rechtsstreits haben kann;
• Wegfall von Beweisen bzw. eine nachteilig verlaufende Beweisaufnahme; oder
• Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Anspruchsgegners.
2. Der Finanzierer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Tätigkeit des Finanzierers und/oder der Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen dieses Vertrages entweder direkt oder indirekt dazu führt, dass der Finanzierer nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz, dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, dem Versicherungsvertragsgesetz oder einem anderen Aufsichtsgesetz irgendeines Staates einschließlich Deutschland und Luxemburg zugelassen oder reguliert werden muss.
3. In jedem Fall ist der Finanzierer berechtigt, den Vertrag bei zunächst außergerichtlicher Rechtsdurchsetzung vor Beschreiten des Rechtswegs und nach Abschluss jeder Instanz ganz oder teilweise zu kündigen und die weitere Prozessfinanzierung einzustellen.
4. Die bis zur Kündigung angefallenen Kosten trägt der Finanzierer bis zu der Höhe, die bei einer sofortigen, möglichst kostengünstigen Beendigung des Finanzierten Rechtsstreits anfallen würden. Nach Kündigung gemäß dieser Ziffer VI. hat der Anspruchsinhaber das Recht, den Finanzierten Rechtsstreit auf eigene Kosten weiter zu verfolgen.
VII Kündigungsrecht des Anspruchsinhabers
Der Anspruchsinhaber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund ist nicht gegeben, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Verbesserung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Durchsetzung der Streitgegenständlichen Ansprüche eintritt oder der Anspruchsinhaber die Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln oder auf andere Weise sicherstellen kann.
VIII Widerrufsrecht
Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Finanzierer nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert (vgl. Anlage 1 anbei).
IX Geheimhaltung
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Tatsache und den Inhalt des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stillschweigen zu bewahren und Dritte sowie den Anspruchsgegner nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners zu unterrichten. Dritte in diesem Sinne sind nicht solche Personen, denen der Finanzierer die Unterlagen zur vertraulichen Prüfung überlassen hat oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf Unterrichtung haben.
2. Der Finanzierer ist berechtigt, zur Absicherung des von ihm übernommenen Risikos Verträge mit Dritten (z.B. Refinanzierungspartnern) abzuschließen. In Hinblick darauf und nur, soweit dies erforderlich und rechtlich zulässig ist, darf der Finanzierer diesen Dritten den Inhalt des vorliegenden Vertrags oder die Daten des Anspruchsinhabers und damit zusammenhängende Informationen offenlegen. Der Finanzierer wird die Dritten zur Vertraulichkeit verpflichten.
X Salvatorische Klausel
3. Bei einem Streit zwischen den Parteien über eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dessen Wirksamkeit bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken soll eine für beide Vertragsparteien angemessene Regelung gefunden werden, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.
XI Schlussbestimmungen
5. Die Übertragung dieses Vertrages bzw. einzelner seiner Teile oder die Abtretung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen durch den Anspruchsinhaber an Dritte bedarf der Zustimmung des Finanzierers.
6. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen 3. sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. §305b BGB bleibt unberührt.
7. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Recht des Großherzogtums Luxemburg findet jedoch insoweit Anwendung, als dies für Abschnitt VIII unbedingt erforderlich ist.
8. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten hinsichtlich der örtlichen und internationalen Zuständigkeit der Gerichte die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
9. Der Tod des Anspruchsinhabers führt nicht zu einer Beendigung dieses Vertrages. Die gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben treten vielmehr in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein.
10. Der Anspruchsinhaber erklärt sich damit einverstanden, eine Kopie seines Personalausweises vorzulegen, wenn der Finanzierer oder die Rechtsanwaltskanzlei dies vernünftigerweise verlangen, um die geltenden Gesetze oder Vorschriften einzuhalten.
11. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass zwischen den Vertragsparteien durch diesen Vertrag keine stille Beteiligung, stille Gesellschaft oder stille Teilhaberschaft begründet wird.